Artikel 2
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Schlagworte
Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10000760
Dokumentnummer
NOR12010567
alte Dokumentnummer
N1198312782R
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