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Artikel 2 Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1983

Artikel 2

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Schlagworte

Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10000760

Dokumentnummer

NOR12010567

alte Dokumentnummer

N1198312782R

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