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§ 11 Unv-Transparenz-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1983

§ 11.

Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die §§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 8)

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Rente, Pension

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010561

alte Dokumentnummer

N1198312303S

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