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Artikel IX Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1981

Artikel IX

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG

1. Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

2. Das Übereinkommen kann jederzeit von dem Vertragspartner mit schriftlicher Verständigung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu bevollmächtigten Vertreter der Regierung des Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende Übereinkommen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in New York, am 23. Juli 1981.

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