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Artikel VIII Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1981

Artikel VIII

ZUGANG ZUM ZENTRUM

Die Regierung des Gastlandes wird jene Visa und Genehmigungen dem ausländischen Personal des Zentrums und allen Personen erteilen, die offiziell an das Zentrum oder zu dort stattfindenden Tagungen offiziell eingeladen werden, die für entsprechende Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen und für den Zugang zum Zentrum notwendig sind.

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