Artikel II
RECHTSSTELLUNG DES ZENTRUMS
Die Regierung des Gastlandes wird die notwendigen Schritte unternehmen, um die Rechtsstellung des Zentrums als eine autonome und nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach österreichischem Recht zu sichern. Die Statuten des Zentrums sollen mit der geänderten Fassung der Statuten identisch sein, die den Vereinten Nationen gemäß Artikel II des am 7. Dezember 1978 unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt mitgeteilt worden ist und die im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. Alle vorgeschlagenen Änderungen der Statuten des Zentrums haben den Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht zu werden, bevor sie in Kraft treten können.
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