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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 10

Immunität des Eigentums und der Vermögenswerte von OFID

(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.

(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224399

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