vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 30

Artikel 30

Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)