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Artikel 1 Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1982

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Schweiz am 6. Juli 1982 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 22/1980) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 3 für die Schweiz am 7. Oktober 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der Ständige Vertreter der Schweiz beim Europarat nachstehende Erklärung abgegeben:

"Ich habe die Ehre, namens des Schweizerischen Bundesrates und unter Bezugnahme auf den Art. 24 des Übereinkommens zu erklären, daß die schweizerischen Gerichte über die Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können."

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