Artikel XII
Sollte die IAEO den Amtssitzbereich aufgeben, so übergibt sie den Amtssitzbereich in so gutem Zustand, wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die IAEO nicht verhalten ist, den Amtssitzbereich in der Form und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der IAEO oder der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.
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