Artikel III
(1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die Länder haben bei der Regelung der im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.
(4) Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretung gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000722
Dokumentnummer
NOR12010009
alte Dokumentnummer
N1198111835H
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