Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites
§ 21.
Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40064968
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