§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf der Moosache und des Franzenskanals haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.