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ARTIKEL 7 Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1981

ARTIKEL 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, indem sie es

  1. a) ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
  2. b) vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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