ARTIKEL 7
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, indem sie es
- a) ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
- b) vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
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