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Artikel 63 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 63

Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen

Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien eines Vertrags läßt die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerläßlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009643

alte Dokumentnummer

N1198014756P

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