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Artikel 42 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

TEIL V

UNGÜLTIGKEIT, BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen

(1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.

(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009622

alte Dokumentnummer

N1198014735P

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