Artikel 41
Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,
- a) wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder
- b) wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und
- i) die anderen Vertragsparteien in dem Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
- ii) sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009621
alte Dokumentnummer
N1198014734P
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