TEIL IV
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN
Artikel 39
Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Schlagworte
Revision
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009619
alte Dokumentnummer
N1198014732P
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