Artikel 38
Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden
Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009618
alte Dokumentnummer
N1198014731P
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