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UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1979

§ 0

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1980

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.08.1979

Unterzeichnungsdatum

28.06.1979

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation

StF: BGBl. Nr. 417/1980 (NR: GP XV RV 343 AB 364 S. 41 . BR: S. 400.)

Änderung

BGBl. Nr. 418/1986 (NR: GP XVI RV 862 AB 974 S. 144 . BR: AB 3139 S. 477 .)

BGBl. Nr. 419/1986 (NR: GP XVI RV 863 AB 975 S. 144 . BR: AB 3140 S. 477 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in dem in Artikel 8 Abs. 1 vereinbarten Notenwechsel vorgesehenen gesonderten Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist am 24. August 1979 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT dessen, daß die Vereinten Nationen bestrebt sind, den Bekanntheitsgrad ihrer Zielsetzungen und ihrer Arbeit durch möglichst weitgehende Verwendung ihrer eigenen Briefmarken zu erhöhen;

IN ANBETRACHT des Wunsches der österreichischen Bundesregierung, diese Bestrebungen zu fördern;

IN ANBETRACHT der vom Vollzugsrat des Weltpostvereins erteilten Zustimmung zur Ausgabe von Briefmarken der Vereinten Nationen zu Nennwerten in österreichischer Währung, sind

die Republik Österreich einerseits und

die Vereinten Nationen andererseits wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR11000685

alte Dokumentnummer

N1198013880P

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