§ 0
UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1980
Typ
Vertrag – UNO, IAEO
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.08.1979
Unterzeichnungsdatum
28.06.1979
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation
StF: BGBl. Nr. 417/1980 (NR: GP XV RV 343 AB 364 S. 41 . BR: S. 400.)
Änderung
BGBl. Nr. 418/1986 (NR: GP XVI RV 862 AB 974 S. 144 . BR: AB 3139 S. 477 .)
BGBl. Nr. 419/1986 (NR: GP XVI RV 863 AB 975 S. 144 . BR: AB 3140 S. 477 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in dem in Artikel 8 Abs. 1 vereinbarten Notenwechsel vorgesehenen gesonderten Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist am 24. August 1979 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT dessen, daß die Vereinten Nationen bestrebt sind, den Bekanntheitsgrad ihrer Zielsetzungen und ihrer Arbeit durch möglichst weitgehende Verwendung ihrer eigenen Briefmarken zu erhöhen;
IN ANBETRACHT des Wunsches der österreichischen Bundesregierung, diese Bestrebungen zu fördern;
IN ANBETRACHT der vom Vollzugsrat des Weltpostvereins erteilten Zustimmung zur Ausgabe von Briefmarken der Vereinten Nationen zu Nennwerten in österreichischer Währung, sind
die Republik Österreich einerseits und
die Vereinten Nationen andererseits wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10000683
Dokumentnummer
NOR11000685
alte Dokumentnummer
N1198013880P
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