II. Ermittlung der Entschädigung
§ 6
(1) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
(2) Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.
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