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§ 6 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

II. Ermittlung der Entschädigung

§ 6

(1) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.

(2) Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.

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