I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, fallen.
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