Artikel 7
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, durch die insbesondere gewährleistet wird
- a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
- i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
- ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
- b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
- c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Beschäftigung ausschlaggebend sein dürfen;
- d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Zur Gleichbehandlung siehe Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10000629
Dokumentnummer
NOR12009122
alte Dokumentnummer
N1197814426S
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