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Artikel 6 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

TEIL III

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.

(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.

Zur Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Berufswahl und der Berufsausbildung siehe:

Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867;

Art. 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867;

Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920;

Art. 4 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009121

alte Dokumentnummer

N1197814425S

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