TEIL III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaflichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Einzelnen schützen.
Zur Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Berufswahl und der Berufsausbildung siehe:
Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 66 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920;
Art. 4 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10000629
Dokumentnummer
NOR12009121
alte Dokumentnummer
N1197814425S
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