Artikel 4
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Schlagworte
Gesetzesvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10000629
Dokumentnummer
NOR12009119
alte Dokumentnummer
N1197814423S
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