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Artikel 4 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 4

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.

Schlagworte

Gesetzesvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009119

alte Dokumentnummer

N1197814423S

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