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Artikel 18 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 18

Im Rahmen des ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009133

alte Dokumentnummer

N1197814437S

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