ABSCHNITT III
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten sowie der Wohnung des Leiters des Konsulat und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag und durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
(2) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.
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