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Artikel 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 5

Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.

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