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Artikel 33 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 33

Der Konsul hat das Recht,

  1. 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
  2. 2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.

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