ABSCHNITT IV
Konsularische Aufgaben
Artikel 32
(1) Der Konsul kann seine in diesem Abschnitt angeführten Aufgaben in seinem Konsularbezirk wahrnehmen. Er darf auch sonstige konsularische Aufgaben wahrnehmen, wenn dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch steht und der Empfangsstaat dem zustimmt.
(2) Der Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar schriftlich oder mündlich an die Behörden des Konsularbezirks sowie an die Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften und der Übung des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkommen zulässig ist.
(3) Der Konsul kann seine Aufgaben mit Zustimmung des Empfangsstaates auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.
(4) Der Konsul hat das Recht, die in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für die konsularischen Tätigkeiten vorgesehenen Gebühren und Abgaben einzuheben. Die vereinnahmten Beträge sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
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