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Artikel 15 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 15

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen Zwecke. Das Konsulat darf sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Konsulat darf jedoch eine Funksendeanlage nur mit Zustimmung des Empfangsstaates errichten und betreiben.

(2) Die amtliche Korrespondenz des Konsulats ist unverletzlich.

(3) Gepäckstücke, welche die konsularische Dienstpostsendungen bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Staatsangehöriger des Entsendestaates und darf im Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(6) Die konsularische Dienstpostsendung darf dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem hervorgeht, wieviele Gepäckstücke zur konsularischen Dienstpostsendung gehören; doch gilt er nicht als konsularischer Kurier. Ein Mitglied des Konsulats kann die konsularische Dienstpostsendung dem Kapitän unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihm abholen.

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