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§ 8a KrMatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerden

§ 8a.

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40154683