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§ 8 KrMatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Verwaltungsübertretungen

§ 8.

(1) Wer

  1. 1. gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
  2. 2. Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
  3. 3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder
  4. 4. Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder
  5. 5. seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder
  6. 6. in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

  1. 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
  3. 3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40138774

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