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Artikel 15 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 15

Artikel 15

Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken

Der Konsul ist berechtigt,

  1. 1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
  2. 2. Sichtvermerke zu erteilen.

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