ARTIKEL 15
Artikel 15
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
- 1. Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
- 2. Sichtvermerke zu erteilen.
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