§ 1.
(1) Zur Feststellung, ob die Republik Österreich die Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 20 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität zu erfüllen hat, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig. Gleiches gilt für die Erfüllung eines Vergleiches im Sinn des Art. 22 des Übereinkommens. Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
(2) Die Feststellung ist auf Grund einer Klage im streitigen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung mit den sich aus dem Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens ergebenden Besonderheiten zu treffen.
(3) Die Feststellungsklage kann von der Partei, die aus der ausländischen Entscheidung (dem Vergleich) unmittelbar Rechte für sich ableitet, sowie von der Republik Österreich selbst erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10000604
Dokumentnummer
NOR12008789
alte Dokumentnummer
N11976153010
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