Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
§ 0
Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Unterzeichnungsdatum
29.10.1975
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *)
StF: BGBl. Nr. 585/1976 (NR: GP XIV RV 70 AB 86 S. 16 . BR: AB 1461 S. 348 .)
Änderung
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )
BGBl. III Nr. 69/1997 idF BGBl. III Nr. 116/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 86 AB 230 S. 34 . BR: AB 5271 S. 616 .)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
- a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
- b) die Anlagen 1 bis 13 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
- c) die Anlagen 14 bis 17 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. August 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, ihren Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in bestimmten Punkten abzuändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:
_____________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang A = Anlage 1
Anhang B = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000603
Dokumentnummer
NOR30006946
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