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Artikel 7 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Artikel 7

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000591

Dokumentnummer

NOR12008648

alte Dokumentnummer

N1197610851T

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