Artikel 7
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000591
Dokumentnummer
NOR12008648
alte Dokumentnummer
N1197610851T
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