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Artikel 4 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Artikel 4

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9).

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000591

Dokumentnummer

NOR12008645

alte Dokumentnummer

N1197610848T

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