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Artikel 24 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Artikel 24

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000591

Dokumentnummer

NOR12008666

alte Dokumentnummer

N1197610868T

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