ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 21
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000591
Dokumentnummer
NOR12008662
alte Dokumentnummer
N1197610865T
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