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Artikel 21 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1976

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000591

Dokumentnummer

NOR12008662

alte Dokumentnummer

N1197610865T

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