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§ 20 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 20

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
  4. 4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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