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§ 12 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 12

(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.

(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.

(4) Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.