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Artikel 32 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 32

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen, insbesondere aus ökologischen Gesichtspunkten, auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission (Artikel 35) Ausnahmen von den Verpflichtungen in Absatz 1 zulassen.

(3) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Wald

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40142387

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