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Artikel 31 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

ABSCHNITT IV

Schutz und Erhaltung der Kennzeichnung der Staatsgrenze

Artikel 31

(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.

(2) Die Vertragsstaaten werden bei Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen getroffen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056459

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