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Artikel 25 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 25

Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056457

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