Artikel 25
Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40056457
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