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Artikel 26 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 26

(1) Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt. Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.

(2) Im Bedarfsfall kann die bestehende Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte oder umgekehrt abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056458

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