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Artikel 56 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 56

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und polnische Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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